Sonntags in die Bibliothek!
In einem Fitnessstudio kann man sonntags trainieren, aber man kann in einer Stadtbibliothek sonntags nicht lesen. Bibliotheken in kommunaler Trägerschaft dürfen sonntags ihre Tore nicht öffnen. Wird also die geistige gegenüber der sportlichen Betätigung diskriminiert? Nein, denn wissenschaftliche Bibliotheken öffnen ihre Lesesäle sonntags durchaus. Man darf auch Filme im Kino anschauen oder Museen besuchen. Maßgeblich für die schwerverständlichen Anordnungen ist das Bundesarbeitszeitgesetz, für das die Länder über das Feiertagsrecht aber Ausnahmen definieren können.
Diesen Handlungsspielraum wollen die CDU- und FDP-Fraktion des Landtags Nordrhein-Westfalen nutzen. Sie haben am 11. April 2019 einen bemerkenswerten Gesetzentwurf vorgelegt – mit dem Ziel, die Sonntagsöffnung der Öffentlichen Bibliotheken zu ermöglichen. Das Vorhaben nennt sich Bibliotheksstärkungsgesetz. Es sieht nicht nur eine Änderung der Bedarfsgewerbeverordnung vor, sondern fasst, um der Sache mehr Gewicht zu geben, auch den entsprechenden Paragrafen des Kulturfördergesetzes neu.
Dort heißt es nach dem Willen von CDU und FDP künftig:
„Die öffentlichen Bibliotheken sind nach Maßgabe der Bestimmungen ihres Trägers Orte der Kultur. Insofern dienen sie
- dem Informationszugang und lebenslangen Lernen,
- der Begegnung, Kommunikation, dem kulturellen Austausch und der gesellschaftlichen Integration
- der Leseförderung sowie der Vermittlung von Medien-und Informationskompetenz
- der Vermittlung von allgemeiner, interkultureller und staatsbürgerlicher Bildung sowie
- der demokratischen Willensbildung und gleichberechtigten Teilhabe, insbesondere durch ein vielfältiges Presseangebot.“
Dies ist ein erfreulich klarer und realistischer Aufgabenkatalog und ein Meilenstein in der Debatte über die gesellschaftliche Aufgabe von Bibliotheken. Bisher überwiegt nämlich sowohl in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. in der Entscheidung vom 26. November 2014) wie beim Deutschen Gewerkschaftsbund das antiquierte Bild von Bücherausleihanstalten, das sich kaum von kommerziellen Videotheken unterscheidet.
Anja Weber, Vorsitzende des DGB Nordrhein-Westfalen, argumentiert in einer Pressemitteilung vom 11. April 2019, warum den Beschäftigten ihr Anspruch auf einen arbeitsfreien Sonntag nicht ohne Not streitig gemacht werden sollte: „Im Gegensatz zu einem Gemälde kann man ein Buch zwischen Montag und Samstag ausleihen und es sonntags gemütlich Zuhause lesen.”
Wenn das Bücherausleihen alles wäre, was Bibliotheken leisten, könnte man tatsächlich bezweifeln, ob dies unbedingt auch sonntags geschehen muss. Doch Bibliotheken verlieren an Relevanz, wenn sie ausgerechnet dann geschlossen bleiben, wenn Familien, Berufstätige oder Schüler den Lern-, Arbeits- und Kulturort Bibliothek gerne nutzen.
Der Widerstand von Gewerkschaftsseite war bisher so stark, dass an der Sonntagsschließung der öffentlichen Bibliotheken nicht zu rütteln war. Tatsächlich haben die Städte Aachen, Bonn, Duisburg, Krefeld, Leverkusen und Ratingen nach Bekanntwerden des Gesetzentwurfs laut Bonner Generalanzeiger schon erklärt, derzeit gäbe es keine Pläne für eine Öffnung der Bibliotheken am Sonntag. Aber die Abwehrfront bröckelt. Bis 2008 war auch der Berufsverband der Bibliothekare gegen die Möglichkeit einer Sonntagsöffnung. Seit 2014 verlangt der BIB (Berufsverband Information Bibliothek e.V.) eine Änderung der Gesetzeslage. Auch der Deutsche Bibliotheksverband, in dem die Bibliotheksträger zusammengeschlossen sind, ist für „Sonntags in die Bibliothek“.
Schön für Nordrhein-Westfalen, wenn das Gesetz demnächst angenommen wird. Die Chancen dafür stehen gut. Noch besser wäre es, wenn auf Bundesebene das Arbeitszeitgesetz verändert würde. Die Fraktion der Grünen im Bundestag hat am 13. Februar 2019 einen entsprechenden Entschließungsantrag in den Bundestag eingebracht (Drucksache 19/7737). Die Beratung steht noch aus.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Michael Knoche (22. April 2019). Sonntags in die Bibliothek! Aus der Forschungsbibliothek Krekelborn. Abgerufen am 3. November 2024 von https://doi.org/10.58079/lypr
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