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Wie öffentlich sind wissenschaftliche Bibliotheken? (Teil 1) Baden-württembergische Landesbibliotheken sind nur für Landeskinder da

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, wenn man sich als externer Benutzer einer Hochschulbibliothek registrieren lassen will? Muss man Einwohner einer bestimmten Region sein, um eine Bibliothek nutzen zu können? Werden für Außenstehende im Gegensatz zu den Hochschulangehörigen Jahresgebühren fällig?

Ich habe die 130 größten wissenschaftlichen Bibliotheken in Deutschland im Hinblick auf die Darstellung der Benutzungsbedingungen auf ihrer Homepage bzw. die Bestimmungen ihrer Benutzungsordnung untersucht: Welche Regelungen gelten für volljährige wissenschaftlich Interessierte, die keiner Hochschule angehören und nicht dauerhaft in der Nähe der betreffenden Bibliothek wohnen?

Kein Thema waren die aktuellen Benutzungseinschränkungen während der Corona-Pandemie. Sie sind z.T. sehr massiv und führen an manchen Bibliotheken zu einem völligen Ausschluss von Externen. So werden z.B. an der USB Köln für Studierende anderer Hochschulen oder Privatpersonen in absehbarer Zeit nicht einmal Anmeldungen für Bibliotheksausweise entgegengenommen. Aber diese Beschwernisse sind zeitlich befristet. Ein ebenfalls nicht ausgewertetes Thema sind die Einschränkungen für Externe bei der Benutzung elektronischer Medien. Zur Beurteilung dieser Frage reicht ein Blick auf die Website der Bibliothek in der Regel nicht aus.

Gefragt wird nicht nach Ausnahmen, sondern nach der Regel. Unberücksichtigt bleibt daher ein eventueller Passus in der Benutzungsordnung, demzufolge der Bibliotheksdirektor aus eigener Vollmacht Benutzer auf Antrag zulassen kann. Das Sample wird aus der Deutschen Bibliotheksstatistik für das Jahr 2019 mit dem Kriterium „Bibliotheken mit mehr als 300.000 Bände“ gebildet und umfasst die Bibliothekstypen Nationalbibliothek, Zentrale Fachbibliothek, Regionalbibliothek, Universitätsbibliothek und Fach-/Hochschulbibliothek.

Fassade UB Bamberg
Fassade UB Bamberg

Ergebnisse

  • Die gute Nachricht ist, dass 106 von 130 Bibliotheken (81,5 %) jede Person ohne persönliche oder regionale Beschränkung zur Benutzung zulassen. Ein Schriftsteller aus Rostock kann sich zum Beispiel problemlos an der Universitätsbibliothek Eichstätt-Ingolstadt anmelden, wenn er sich zur Recherche in der Region aufhält. Voraussetzung ist, dass er mithilfe seines Personalausweises oder anderer amtlicher Unterlagen seine Anschrift nachweist und die Benutzungsordnung anerkennt.
  • Die verbliebenen knapp 18,5 Prozent der Bibliotheken machen Einschränkungen: entweder schließen sie die Benutzung Externer generell aus (siehe unten), nennen einen Bildungsgrad als Voraussetzung oder erwarten den Wohnsitz in einer bestimmten Region. Die Wohnsitz-Einschränkungen führen z.B. dazu, dass die Universitätsbibliothek Bayreuth nur von Oberfranken genutzt werden darf. Selbst eine der größten Bibliotheken des Landes definiert ihre Klientel regional, die Universitätsbibliothek Johann Christian Senckenberg Frankfurt/M. Ihre potentiellen Benutzer müssen nachweisen, dass sie aus Hessen oder der hessischen Leihverkehrsregion kommen. Unter den Regionalbibliotheken sind es, abgesehen von der Universitäts- und Landesbibliothek Saarbrücken, einzig die beiden großen baden-württembergischen Landesbibliotheken, die nur Landeskinder zur Benutzung zulassen: die Badische Landesbibliothek Karlsruhe und die Württembergische Landesbibliothek Stuttgart.
  • Folgende Bibliotheken machen geografische Einschränkungen:
BibliothekEinschränkung auf Region
Universitätsbibliothek BayreuthOberfranken
Universitätsbibliothek Freie Universität BerlinBerlin oder Brandenburg
Universitätsbibliothek Ruhr-Universität BochumBochum oder Umgebung
Universitätsbibliothek Johann Christian Senckenberg Frankfurt/M.Hessen oder hessische Leihverkehrsregion
Universitätsbibliothek Europa-Universität Viadrina Frankfurt/O.Brandenburg, Berlin oder Słubice
Universitätsbibliothek HildesheimStadt und Region Hildesheim
Hochschulbibliothek Jade Hochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/ElsflethOldenburg oder Region Weser/Ems
Badische Landesbibliothek KarlsruheBaden-Württemberg
Universitätsbibliothek KielSchleswig-Holstein
Universitätsbibliothek Koblenz/LandauRheinland-Pfalz
Universitätsbibliothek MannheimMetropolregion Rhein-Neckar oder Baden-Württemberg
Universitätsbibliothek der Bundeswehr MünchenMünchner S-Bahn-Bereich
Hochschulbibliothek der Technischen Hochschule NürnbergGroßraum Nürnberg
Universitätsbibliothek OsnabrückStadt und Region Osnabrück
Universitätsbibliothek der Filmuniversität BabelsbergBrandenburg/Berlin
Universitätsbibliothek PotsdamBrandenburg/Berlin
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek SaarbrückenSaarland
Württembergische LandesbibliothekBaden-Württemberg
Stadtbibliothek TrierRheinland-Pfalz
Universitätsbibliothek TübingenBaden-Württemberg

Weitere Erkenntnisse:

  • Eine wissenschaftliche Bibliothek sieht überhaupt keine Zulassung von Nicht-Hochschulangehörigen vor: die Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer.
  • Eine wissenschaftliche Bibliothek nimmt nicht nur geografische Einschränkungen vor, sondern verlangt auch einen Bildungsgrad als Voraussetzung für die Benutzung: die Universitätsbibliothek Koblenz/Landau. (Dieser ist wohl nötig, um die Bibliotheksordnung richtig zu interpretieren, in der es heißt: „Ohne besondere Genehmigung werden zur Benutzung zugelassen: … die im Lande Rheinland-Pfalz wohnhaften oder an einer rheinland-pfälzischen Einrichtung tätigen Hochschulabsolventen und sonstigen Angehörigen.“ Sonstige Angehörige der Hochschulabsolventen oder der Einrichtungen? Was sind Einrichtungen? Klar ist nur: Die sonstigen Angehörigen brauchen keinen Hochschulabschluss, wem auch immer sie angehören.)
  • In einigen Fällen widersprechen sich die Aussagen auf der Homepage und der Benutzungsordnung. So ist zum Beispiel in der Benutzungsordnung der UB Mannheim nichts von einer geografischen Einschränkung auf die Metropolregion Rhein-Neckar oder Baden-Württemberg zu lesen. Dort heißt es: „Sie [die Bibliothek] steht auch Benutzern, die nicht Mitglieder der Universität Mannheim sind, zur Verfügung, soweit dadurch die Primärversorgung der Universität gemäß Satz 2 nicht gefährdet wird.“ Auf Nachfrage nach dem Widerspruch heißt es in einer E-Mail vom 2.11.20 an mich lapidar: „Für unsere UB gilt das sogenannte Regionalprinzip und damit der von mir genannte Personenkreis.“ War das eine Erläuterung? Da es offensichtlich keine Rechtsgrundlage für die Zurückweisung eines Wissenschaftlers etwa aus Darmstadt gibt, kann man den Hinweis auf der Website nur als eine Art Abschreckung verstehen. Die Universitätsbibliothek Mannheim hat den Open Library Badge 2020 für mehr Offenheit in Wissenschaft und Gesellschaft erhalten.
  • Viele Benutzungsordnungen der 106 Bibliotheken ohne geografische Einschränkungen gehen über die räumliche Beschränkung auf Deutschland hinaus und verlangen lediglich einen Wohnsitznachweis in der EU oder überhaupt einen Wohnsitz (Hochschule Anhalt Köthen). 
  • Eine Bibliothek adressiert als potentielle Benutzer ausdrücklich die Flüchtlinge und benennt konkret die Unterlagen, die bei der Anmeldung vorzulegen sind: eine Aufenthaltsgestattung, eine Fiktionsbescheinigung, einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung. Die Palme für eine flüchtlingsfreundliche und transparent kommunizierende Bibliothek gebührt der Hochschul- und Landesbibliothek Fulda.

(Fortsetzung folgt)



OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Michael Knoche (9. November 2020). Wie öffentlich sind wissenschaftliche Bibliotheken? (Teil 1) Baden-württembergische Landesbibliotheken sind nur für Landeskinder da. Aus der Forschungs­bibliothek Krekelborn. Abgerufen am 20. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/lyrw


Michael Knoche

Michael Knoche war von 1991 bis 2016 Direktor der Herzogin Anna Amalia Bibliothek in Weimar. Zu den Buchveröffentlichungen gehört: Die Idee der Bibliothek und ihre Zukunft (Göttingen: Wallstein 2018). Persönliche Website: https://www.knoche-weimar.de/

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3 Antworten

  1. Michael sagt:

    Die Zulassungsbeschränkung der BLB Karlsruhe ist nichtig. Ich wohne in Sachsen und bin registriert. In der Benutzungsordnung steht zwar die Ausschlussklausel. Ich nächsten Satz wird sie aber direkt aufgehoben.

  2. AndreasP sagt:

    Wenn die deutschen Bibliotheken die Hälfte der Zeit, die sie zur Benutzervergrämung verschwenden, zur Digitalisierung und für Open Access nutzen würden, wäre allen geholfen. Mit EU-Recht ist dieser ganze obrigkeitliche Quatsch der Herrgötter in den Bibliotheksdirektionen ohnehin nicht zu vereinbaren.

    Ich zitere aus https://www.jura.uni-frankfurt.de/43679976/Skript_13.pdf “Diskriminierungen wegen der Staatsangehörigkeit sind verboten: Art. 18 AEUV verlangt (zumindest) die Gleichbehandlung aller Unionsbürger mit Inländern. Verboten ist auch die versteckte Diskriminierung (Anknüpfung an Herkunft, Wohnort, Sprache).”

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